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Einstufung der Pflegebedürftigkeit von Kindern

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Ein unterschätztes Risiko ist die Pflegevorsorge für Kinder.

Wenn Kinder aufgrund einer Krankheit, Geburts- oder Genfehler oder Unfall pflegebedürftig werden, kann das finanziell, physisch und psychisch die Eltern und Großeltern erheblich belasten. Im schlimmsten Fall müssen die Eltern lebenslang ihr Kind unterstützen. In einem Fall mussten die Großeltern für die Pflegebedürftigkeit ihres Enkelkindes aufkommen, da die Eltern nicht leistungsfähig waren. Glück im Unglück, dass die Pflegezeit nicht so lang war. Dazu hier mehr Informationen: hier klicken. Besonders für Kinder ist die Absicherung sehr günstig. Wir haben mehrfach darüber berichtet. Bei Fragen einfach an uns wenden.

Wie werden Kinder überhaupt im Rahmen der gesetzlichen Pflegepflichtversicherung berücksichtigt? Hierzu folgende Informationen:

Kinder unter 18 Monaten:

Die Regeln für die Feststellung einer Pflegebedürftigkeit von Kleinkindern und Säuglingen unterscheiden sich von denen für Erwachsene, da sie in den ersten Lebensjahren ebenso auf eine umfassende Versorgung durch ihre Eltern angewiesen sind, da sie von Natur aus unselbstständig sind und in der Regel keine oder nur geringe Pflegegrade erreichen können. Es wird folglich für Kleinkinder und Säuglinge eine „natürliche“ Pflegebedürftigkeit vorausgesetzt. Deswegen gibt es eine Sonderregelung für pflegebedürftige Kinder unter 18 Monaten. Um für diese Kinder einen adäquaten Pflegegrad zu erzielen, sind für die Beurteilung ihrer Pflegebedürftigkeit ausschließlich die beiden altersunabhängigen Stufen relevant und werden pauschal einen Pflegegrad höher eingestuft als Erwachsene. Die altersunabhängigen Stufen sind:

  • Modul 3) Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (z. B. Unterstützung des Kindes beim Abbau psychischer Spannungen) und
  • Modul 5) Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen (z. B. medikamentöse Versorgung durch die Eltern)

Kinder bis 11 Jahren:

Da Kinder ihre Fähigkeiten und ihre Selbstständigkeit naturgemäß nur schrittweise lernen, sind bestimmte Fähigkeiten erst ab einem gewissen Alter zu erwarten. Das bedeutet aber auch, sofern Kinder unselbstständig sind, ist es nicht gleichbedeutend mit einer Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes. Laut dem MdK Bayern, können somit Kinder bis zum elften Lebensjahr nicht die gleichen Maßstäbe bei der Einstufung des Pflegegrads angesetzt werden wie bei Erwachsenen. In diesem Fall werden Kinder bis zum 11. Lebensjahr bei der Begutachtung mit gesunden Kindern im selben Alter verglichen.

Kinder ab 11 Jahre:

Ab einem Alter von elf Jahren kann ein Kind in allen Bereichen, die in die Berechnung des Pflegegrades einbezogen werden, selbstständig sein. Für Kinder in diesem Alter gelten die gleichen Berechnungsvorschriften wie für Erwachsene.

§ 15 SGB XI Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument

(6) Bei pflegebedürftigen Kindern wird der Pflegegrad durch einen Vergleich der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit und ihrer Fähigkeiten mit altersentsprechend entwickelten Kindern ermittelt. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 5 entsprechend.
(7) Pflegebedürftige Kinder im Alter bis zu 18 Monaten werden abweichend von den Absätzen 3, 4 und 6 Satz 2 wie folgt eingestuft:

    1. ab 12,5 bis unter 27 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 2,
    2. ab 27 bis unter 47,5 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 3,
    3. ab 47,5 bis unter 70 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 4,
    4. ab 70 bis 100 Gesamtpunkten in den Pflegegrad 5.

Quellen:
https://www.md-bayern.de/unserethemen/pflegebegutachtung/pflegebegutachtung-bei-kindern/

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