Hinweise zur Berechnung des Elternunterhalts
Kinder sind im Pflegefall eines Elternteils unter Umständen verpflichtet Elternunterhalt zu zahlen. Das betrifft alle Verwandte in gerader Linie (§ 1601 BGB).
Der Bedarf des zu gewährenden Unterhalts richtet sich nach der Lebensstellung des Pflegebedürftigen (§ 1610 BGB). Dabei ist zu unterscheiden ob die Eltern zu Hause oder z.B. in einem Pflegeheim leben. Zu aller erst muss der finanzielle Bedarf berechnet werden, um eine Bedürftigkeit der Eltern oder des Pflegebedürftigen feststellen zu können. Besteht eine Bedürftigkeit wird anschließend geprüft, ob die Eltern zum Unterhalt verpflichtet werden können.
1. Schritt: Beispiel für die Bedarfsermittlung
2. Schritt: Anspruchsgrundlagen bei Bedürftigkeit des Elternteils
Der Pflegebedürftige ist unterhaltsberechtigt (§ 1602 BGB) wenn der Bedarf nicht mit dem eigenem Einkommen und Vermögen finanziert werden kann. Dabei ist das eigene Vermögen zu verwerten, soweit es wirtschaftlich und möglich ist. Bei der Bedürftigkeit muss man unterscheiden, ob die Eltern bzw. der Pflegebedürftige Grundsicherung beantragt hat oder nicht und ob das Kind ein Gesamteinkommen über oder unter 100.000 Euro im Jahr hat.
3. Schritt: Prüfung der Leistungsfähigkeit der Kinder
Je nach Einkommen haften die Kinder anteilsmäßig. Ist das Einkommen eines Kindes höher als das Einkommen des anderen Kindes, so zahlt das Kind mit dem höheren Einkommen anteilsmäßig mehr an Unterhalt. Bedingung ist jedoch, dass das Kind auch leistungsfähig ist (§1603 BGB). Zum Einkommen zählen alle Einkünfte (Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Gewerbebetrieb, Gehalt, Pensionen oder Renten, etc.). Aber auch das Stammvermögen wird berücksichtigt (z.B. mehrere Immobilien, Wertpapiervermögen, etc.).
²Beispiel für die Berechnung eines Wohnwertes:
Das Haus hat 120m² und liegt innerhalb einer Stadt, die Mietaufwendungen würden z.B. durchschnittlich 1.200 Euro monatlich betragen. Davon werden verbrauchsunabhängige Kosten z.B. mtl. 100 Euro, sowie Finanzierungs-Zinsen von mtl. 600 Euro. Auch der Tilgungsanteil (z.B. 400 Euro) kann zu max. 5 % des Bruttolohnes abgezogen werden (da der Tilgungsanteil zur privaten Altersversorgung zählt). Angenommen das Kind hat einen Bruttoverdienst von 4.000 Euro, dann kann man max. 200 Euro im Monat berücksichtigen. Die Rechnung: 1.200 Euro – 100 Euro – 600 Euro – 250 Euro = 250 Euro anzurechnender Wohnwert.
³Was sind „angemessenen Mietaufwendungen“:
Angemessen ist eine eigengenutzte Immobilie, wenn diese entsprechend den Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Lebensstellung entspricht. Eine zu große oder zu pompöse Immobilie könnte dann eventuell nicht geschützt, sondern im schlimmsten Fall im Rahmen der Unterhaltspflicht verwertet werden.
Es ist zu beachten, dass neben den Einkünften auch das gesamte Stammvermögen verwertet werden kann. Eine unwirtschaftliche Verwertung kann jedoch vom Kind nicht verlangt werden, wenn damit nicht mehr vertretbare Nachteile verbunden sind. Das Kind hat auch Anspruch darauf, dass ein Teil seines Vermögens als Schonvermögen zu berücksichtigen ist. Hierbei gibt es aber keine einheitlichen Regelungen und ist individuell von der Person abhängig. Besonders bei Kinder die verheiratet sind, mit unterschiedlichen Einkommen und Steuerklassen kann der Tatrichter verlangen, dass die Steuerklassen geändert wird (z.B. wenn die Steuerklasse V vorliegt).
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