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DemenzHaftung der Kinder

Bevor die Kinder haften, wird geprüft inwieweit die Eltern untereinander oder der Lebenspartner mit ihren Vermögen und Einkünften haftet. Reichen das Vermögen der Eltern und die bestehenden Einkünfte nicht aus, haften die Kinder.

 

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Grundlage für die Haftung der Kinder ist  § 1601 BGB Unterhaltsverpflichtete. Es haften somit Verwandte in gerader Linie und sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren. Neben dem laufenden Einkommen der Kinder sind auch ihre Rücklagen pfändbar. Für die Berechnung der Unterhaltsverpflichtung ist das Nettoeinkommen der vergangenen zwölf Monate  entscheident. Bei Selbstständigen wird ein Durchschnittseinkommen ermittelt. Die Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung und Aufwendungen für die *private Altersvorsorge (nur beschränkt) werden vom Bruttoeinkommen abgezogen. Außerdem können berusbedingte Ausgaben als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Freibetrag
Als Freibetrag (Selbstbehalt)  stehen für den Lebensunterhalt  für Alleinstehende  1.400 Euro und für Verheiratete 2.450 Euro zur Verfügung, zzgl. eines zusätzlichen Freibetrages für jedes Kind. Übersteigt das bereinigte Einkommen den Selbstbehalt, muss die Hälfte des darüber liegenden Betrages für die Pflege der Eltern abgegeben werden.


Private Altersversorgung

Der BGH - Bundesgerichtshof hat am 30. August 2006 entschieden (AZ. XII ZR 98/04), dass fünf Prozent des Bruttoeinkommens als Altersvorsorge unangetastet bleiben müssen. Auch das Sozialamt hat diese Regel zu akzeptieren. Zur Altersvorsorge zählen Kapitallebensversicherungen, Sparpläne, Riesterrenten oder andere Anlageformen.

 

Rückforderungen von Schenkungen
Nun ist es nicht selten, dass man als Kind von den Eltern zu Lebzeiten beschenkt wird, denn es ist besser "mit warmer Hand" zu schenken als "kalt zu vererben". Schenkungen sind jedoch nicht sicher, denn auch Schenkungen der letzten zehn Jahre gehören noch zum Vermögen der Eltern, wenn eine Verarmung vorliegt. Grundlage liefert § 528 BGB Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers.

 

(1) Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkes nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Beschenkte kann die Herausgabe durch Zahlung des für den Unterhalt erforderlichen Betrags abwenden. Auf die Verpflichtung des Beschenkten findet die Vorschrift des § 760 sowie die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltende Vorschrift des § 1613 und im Falle des Todes des Schenkers auch die Vorschrift des § 1615 entsprechende Anwendung. (2) Unter mehreren Beschenkten haftet der früher Beschenkte nur insoweit, als der später Beschenkte nicht verpflichtet ist.


Immobilien

Immobilien, die selbst genutzt werden, bleiben geschützt. Vermietete Immobilien oder Immobilien, die nicht ständig bewohnt werden (z.B. die Gartenlaube, Zweit-, Wochenend- oder Ferienwohnungen), können jedoch verwertet und müssen verkauft werden. Bei getrennt lebenden Ehepartnern  von denen eine Partei eine Zweitwohung nutzt, bleibt  diese erhalten. Offen ist jedoch die Frage, wie lange vorher die Trennung nachgewiesen werden muss und was  bei Lebensgemeinschaften (offene oder eingetragene) gilt.

Wenn Sie Mieter sind, sollte die Warmmiete über den im Selbstbehalt enthaltenen Mietpauschalen  für Ledige  450 Euro  und  für Verheiratete 800 Euro liegen, da das Ihren Mehrbeitrag zur Unterhaltspflicht mindert.

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