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Pflegeleistungen ab 01.01.2025

Ab Januar 2025 bringt die gesetzliche Pflegeversicherung spürbare Verbesserungen: Pflegegeld und Sachleistungen steigen um 4,5 %, was Betroffenen mehr finanzielle Unterstützung bietet. Besonders bei der ambulanten Pflege profitieren Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 – sei es durch direktes Pflegegeld oder Zuschüsse für professionelle Dienste. Zusätzlich werden Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Mitte 2025 in einem flexiblen Gesamtbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst.

Doch Vorsicht: Die Pflegeversicherung bleibt eine Teilabsicherung – Pflegebedürftige tragen weiterhin einen erheblichen Eigenanteil, der je nach Region und Pflegegrad mehrere tausend Euro pro Monat betragen kann.

Dieses Update unterstreicht die Bedeutung, sich frühzeitig mit Pflegevorsorge und finanzieller Absicherung auseinanderzusetzen, um langfristig gut vorbereitet zu sein.

Allgemeine Erklärungen zu den Pflegeleistungen gültig ab 01.01.2017 mit Inkraftreten des Pflegestärkungsgesetzes

Mit der Einführung der Pflegegrade wurden Demenzkranke und andere Menschen mit dauerhaft erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz wie psychisch Kranke oder geistig Behinderte berücksichtigt. Somit erhalten Pflegebedürftige den gleichen Pflegegrad und haben Anspruch auf die gleichen Leistungen der Pflegekasse, die ähnlich selbstständig oder unselbstständig eingeschätzt bzw. eingestuft werden. Der zu empfehlende Pflegegrad wird aufgrund der noch vorhandenen Selbstständigkeit durch Gutachter des MDK (bei gesetzlich Versicherten) oder der Medicproof GmbH (bei privat Versicherten), mittels des Neuen Begutachtungsassessments (NBA) ermittelt, ein Punktesystem, mit dem also der Grad der noch vorhandenen Selbstständigkeit festgestellt wird. Es wird somit der besondere Hilfe- und Betreuungsbedarf von Menschen, auch mit kognitiven oder psychischen Einschränkungen berücksichtigt und nicht nur der Zeitaufwand nach der alten Methode. Die Pflegekasse entscheidet mit den dann vorliegenden Unterlagen der Gutachter über die Genehmigung eines Pflegegrades.

Pflegeleistungen gültig ab 01.01.2025

Pflegegrade

ambulant
Pflegegeld

ambulant
Pflegesachgeld

stationär

Tages- oder Nachtpflege

Pflegegrad 1

Geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit (12,5 bis unter 27 Punkte)

keine
Leistungen

keine
Leistungen

131 Euro*
(125 Euro)

keine
Leistungen

Pflegegrad 2

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit (27 bis unter 47,5 Punkte)

347 Euro
(332 Euro)

796 Euro
(761 Euro)

805 Euro
(770 Euro)

721 Euro
(689 Euro)

Pflegegrad 3

Schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit (47,5 bis unter 70 Punkte)

599 Euro
(573 Euro)

1.497 Euro
(1.432 Euro)

1.329 Euro
(1.262 Euro)

1.357 Euro
(1.298 Euro)

Pflegegrad 4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit (70 bis unter 90 Punkte)

800 Euro
(765 Euro)

1.859 Euro
(1.778 Euro)

1.855 Euro
(1.775 Euro)

1685 Euro
(1.612 Euro)

Pflegegrad 5

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung (90 bis 100 Punkte).

990 Euro
(947 Euro)

2.299 Euro
(2.220 Euro)

2.096 Euro
(2.005 Euro)

2.085 Euro
(1.995 Euro)

Ausnahme: Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen „spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die Pflegeversorgung“ haben, erhalten den Pflegegrad 5 zuerkannt, auch wenn sie im Rahmen der Begutachtung die an sich notwendige Mindestzahl von 90 Punkten nicht erreicht haben.

Kurzzeitpflege

Wenn eine zeitlich begrenzte stationäre Pflege von bis zu acht Wochen erforderlich ist, beispielsweise nach einem Krankenhausaufenthalt, um die anschließende Pflege sicherzustellen, kann ein Kostenzuschuss für die sogenannte Kurzzeitpflege beantragt werden. Dieser Betrag erhöht sich auf 1.854 Euro (zuvor 1.774 Euro).

Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege

Bei ambulanter Pflege können Verhinderungs- und Kurzzeitpflege flexibel kombiniert werden. Wird keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen, können bis zu 50 Prozent des dafür vorgesehenen Budgets stattdessen für die Verhinderungspflege genutzt werden. In diesem Fall stehen für die Ersatzpflege bis zu 2.528 Euro pro Jahr zur Verfügung (vorher 2.418 Euro).

Entscheidet man sich hingegen für eine Kurzzeitpflege und verzichtet im gleichen Jahr auf Verhinderungspflege, kann der gesamte Zuschuss für Verhinderungspflege zusätzlich für die Kurzzeitpflege verwendet werden. Dadurch erhöht sich die Gesamtleistung auf maximal 3.539 Euro (zuvor 3.386 Euro).

Ab dem 1. Juli 2025 werden die Budgets für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege in einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro zusammengefasst, wie das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitteilt. Dies soll die Nutzung der Pflegeleistungen weiter vereinfachen und flexibler gestalten.

Pflegehilfsmittel

Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt für Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 monatlich bis zu 42 Euro (zuvor 40 Euro) für notwendige Pflegehilfsmittel wie Einmalhandschuhe oder Betteinlagen. Darüber hinaus können Pflegebedürftige einen einmaligen Zuschuss von bis zu 4.180 Euro (vormals 4.000 Euro) für pflegegerechte Umbauten ihrer Wohnung beantragen, um den Alltag sicherer und komfortabler zu gestalten.

Weitere Hinweise: Die Leistungen in Klammern gelten bis 31.12.2024. *Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 erhalten monatlich einen Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro (zuvor 125 Euro im Jahr 2024). Dieser Betrag ist zweckgebunden und kann beispielsweise dafür genutzt werden, eine Haushaltshilfe zu bezahlen oder zusätzliche Betreuungsleistungen für den Pflegebedürftigen zu finanzieren.


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