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TARIF ABC

Allgemeine Erklärungen zu Werbeaussagen und übergreifende Bedingungs-Klauseln.

Bert Heidekamp
Analyst, Sachverständige und Versicherungsmakler

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Was die weltweite Deckung unabwägbar macht, Teil 2/3

Pflegeversicherung:
Was die weltweite Deckung unabwägbar macht, Teil 2/3

Zunehmend wird erkannt, dass die private Pflegeversicherung immer wichtiger wird, es fehlt jedoch oft an der Orientierung, auf was man achten sollte und wie ein Tarif einzuschätzen ist. Ein Kriterium ist der Geltungsbereich, den der Analyst Bert Heidekamp und dem Wirtschaftsjuristen Paul Kosellek beleuchten.

veröffentlicht im Versicheurngsjournal.de am 16.05.2017
Link:http://www.versicherungsjournal.de/vertrieb-und-marketing/pflegeversicherung-was-die-weltweite-deckung-unwaegbar-macht-128904.php

Teil 1: Versteckte Fallen im Geltungsbereich
Teil 2: Was die weltweite Deckung unabwägbar macht
Teil 3: Einschränkende Klauseln bei der ambulanten Pflege

Geht es um eine Pflegeversicherung, ist es grundsätzlich angeraten, Tarife zu wählen, die eine weltweite Geltung enthalten. Gerade bei jungen Menschen ist heute noch nicht klar, wo sie in 30, 50 oder 60 Jahren leben werden. Beruf oder Liebe kann einen an einen anderen Ort verschlagen. Aber auch die Pflegekosten zwingen viele zum Umdenken. So gibt es in unserem Unternehmen Kunden, die ihre Eltern in Pflegeeinrichtungen in Polen unterbringen. Denn dort ist eine 24-Stunden-Vollpflege bereits ab 1.000 Euro erhältlich. Besonders für Personen in Grenznähe kann dies ausschlaggebend sein. Einer unserer Kunden beispielsweise gelangt von seinem Wohnort in der Nähe von Berlin in circa eineinhalb Stunden zu seiner in Polen gepflegten Mutter. Angesichts dieser Entwicklungen ist es zu begrüßen, wenn auch die privaten Versicherer bei einer Verlegung der Pflege ins Ausland zahlen. Im Nachfolgend vorgestellten Beispiel etwa wirbt ein Versicherer mit weltweiter Deckung.

Beispiel: Pflegerente mit „grundsätzlich weltweiter“ Geltung

„Der Versicherungsschutz besteht grundsätzlich weltweit.
Der Anspruch auf Pflegerentenzahlungen ruht in den Kalendermonaten, in denen die versicherte Person außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens gepflegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets nicht länger als drei volle Kalendermonate andauert oder wir einer längeren Pflege außerhalb dieses Gebiets zugestimmt haben. Bei Rückkehr und Pflege der Versicherten Person in der Europäischen Union, der Schweiz oder in Norwegen lebt die Pflegerentenzahlung wieder auf. Eine Nachzahlung der Pflegerenten für den Zeitraum der Pflege außerhalb dieses Gebiets erfolgt nicht. Die Befreiung von der Beitragszahlungspflicht bleibt hiervon unberührt.“

Eine Reihe von Unwägbarem

Diese Klausel ist nachteilig zu werten, besonders wenn man sich später in einem Land außerhalb der EU, der Schweiz oder Norwegens befindet. Das könnte zum Beispiel Thailand sein, das in den letzten Jahren wegen seiner Pflegeangebote von sich reden gemacht hat. Zudem wird Großbritannien aus der EU ausscheiden (England, Wales, Schottland und Nordirland). Wer weiß, wer morgen folgt? Die EU befindet sich derzeit in einem starken Veränderungsprozess und für Personen, die in Grenzregionen wohnen, können Nachbarländer mit niedrigen Pflegekosten oder besseren Service (siehe Niederlande) eventuell wichtiger sein. Feste Grenzbezeichnungen wären für den Kunden vorteilhafter, zum Beispiel eine Definition wie „Europa“ oder der „EWR“, da dies unabhängiger von der EU wäre. Wenn Länder aus der EU aussteigen oder sich diese gar auflöst, ist die eine EU bezogene Klausel wenig wert.

Widerspricht dem allgemeinen Verständnis

Im Allgemeinen sind Bedingungen als bedenklich zu sehen, die mit weltweiter Deckung werben, aber dann die Zahlungen außerhalb der EU einstellen beziehungsweise einschränken. Zwar bleibt im o.g. Beispiel der Versicherungsschutz erhalten, wenn man wieder in die EU wieder einreist. Aber ist es im allgemeinen Verständnis als weltweiter Versicherungsschutz zu verstehen, wenn der Versicherte gezwungen ist, sich in der EU pflegen zu lassen?

Uns ist auch ein anderer Tarif eines anderen Versicherers aufgefallen, der die weltweite Deckung auch im Prospekt verspricht, aber in den Bedingungen was anders enthalten ist.
Prospekt-Inhalt:          "Sie haben lebenslangen Versicherungsschutz – und das weltweit."

In den Bedingungen:    
"Der Versicherungsschutz gilt weltweit. Der Anspruch auf Pflegerente ruht in den Kalendermonaten, in denen die versicherte Person während des vollen Monats außerhalb der Europäischen Union, der Schweiz oder Norwegens gepflegt wird. Dies gilt nicht, wenn der Aufenthalt außerhalb dieses Gebiets nicht länger als drei volle Kalendermonate andauert oder wir einer längeren Pflege außerhalb dieses Gebiets zugestimmt haben."

Einem Pflegebedürftigen ist nicht zuzumuten, alle drei Monate schnell in den Geltungsbereich der EU zurückzukehren, um den Zahlungsfluss aufrechtzuerhalten. Besonders nachteilig stellt es sich hier dar, dass es sich bei diesem Tarif um eine Pflegerente handelt.


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