Höhe der privaten Pflegeleistungen

Private Pflegezusatz-Versicherung für Beamte: Welche Tarife lohnen sich wirklich?

Höhe der privaten Pflegeleistungen

Private Pflegezusatz-Vorsorge für Beamtinnen und Beamte: Welche Tarife, welche Vorsorgeart – und wie hoch absichern?

Wer pflegebedürftig wird, trägt ein hohes und doppeltes Risiko – das Pflege- und das Kostenrisiko. 

Das Pflegerisiko

Das Pflegerisiko besteht darin, von wem (z. B. Familienangehörige, ambulanter oder stationärer Pflegedienst mit Laikraften) mit und in welcher Qualität (besonders die stationäre Einrichtungen) die Pflege erfolgt. Besonders kritisch wird es, wenn Angehörige – etwa der Partner – einspringen müssen und das gemeinsame Vermögen für die Pflege der ersten pflegebedürftigen Person aufzehren. Für die/den Witwe/r bleibt dann oft nichts mehr übrig oder kürzt bzw. sichert vorher seinen Eigenanteil am Familienvermögen.

Das Kostenrisiko

Das Kostenrisiko betrifft die Eigenanteile, die sowohl bei ambulanter als auch stationärer Pflege zu leisten sind. Es entsteht aber auch dann, wenn gesetzliche Änderungen zulasten der Versicherten greifen – wie zuletzt diskutiert wurde, den Pflegegrad 1 zu streichen. Da die gesetzliche Pflegeversicherung im Umlageverfahren  (lese hier meinen Artikel) bereits an ihre Grenzen gestoßen ist, sind Leistungsverschlechterungen wahrscheinlicher als Verbesserungen. 

Grafik über die stationäre Eigenbeteiligung je Dauer

Eigenanteile und Absicherung für Beamte

Der bundesweite Eigenanteil im Pflegeheim beträgt im ersten Jahr durchschnittlich zwischen 2.400 € bis 3.100 € pro Monat*Tendenz steigend (*unterschiedliche Quellen). Ab dem zweiten Pflegejahr reduziert sich der pflegebedingte Eigenanteil dank der gestaffelten Leistungszuschläge (siehe Artikel Pflegereform 2022). Unterkunfts-, Verpflegungs- und Investitionskosten müssen jedoch weiterhin vollständig selbst getragen werden.

Für Beamte gilt:

Die Beihilfe und die Pflegepflichtversicherung (PPV) bilden gemeinsam die Basisleistungen nach dem SGB XI, decken jedoch nicht die verbleibenden Eigenanteile. Wer diese finanzielle Lücke abfedern möchte, sollte eine private Pflegezusatzversicherung in Betracht ziehen – optimal abgestimmt auf Pflegegrad, Pflegesetting (ambulant oder stationär) sowie die individuelle Beihilfe- und familiäre Situation.

Je nach Bundesland können zusätzlich erweiterte Beihilfeleistungen oder Unterstützungen aus der Fürsorgepflicht bestehen. Angesichts angespannter öffentlicher Haushalte sind hier künftige Leistungskürzungen jedoch nicht auszuschließen.

Vorsorgearten für Beamte im Überblick

Pflegetagegeldversicherung

Sie vereinbaren Tages-/Monatsbeträge je Pflegegrad. Die Auszahlungen sind frei verwendbar (z. B. für Zuzahlungen, Haushaltshilfe, 24-h-Betreuung). Ein Kostennachweis ist nicht erforderlich. Flexibel und transparent, daher für Beamte meistens erste Wahl. Neben einer vereinbarten Dynamik finden Beitragsanpassungen regelmäßig statt.

  • Die flexibelste Form der privaten Pflegezusatzversicherung für Beamte.
  • Auszahlung eines festen Betrags je Pflegegrad – ohne Kostennachweis.
  • Verwendung frei wählbar (z. B. für Haushaltshilfe, 24-h-Betreuung, Zuzahlungen).

 Empfehlung: Für die meisten Beamten die erste Wahl.

Pflegerentenversicherung

Bei der Pflegerentenversicherung handelt es sich um eine Lebensversicherung mit garantierter Rente je Pflegegrad (teils mit Kapitalwert) und ggf. Rückkaufswerte/Beitragsrückgewähr. Geeignet, wenn eine Kapitalbildung gewünscht ist und vor einem Pflegefall man über das Vermögen verfügen möchte. Besonders bei Einmalzahlungen könnte diese Form der Pflegeabsicherung sehr sinnvoll und kostengünstig sein. In der Vergangenheit waren Pflegerenten in der Beitragsanpassung sehr stabil. Eine sehr gute Wahl, sofern man höhere Kapitalsummen verzinst mit Sicherheit und Pflegeabsicherung anlegen möchte. Langfristig besser als jedes Sparbuch.

  •  Kombination aus Pflegeabsicherung und Kapitalaufbau.
  • Garantierte monatliche Rente je Pflegegrad.
  • Rückkaufswert und Kapitalleistung möglich.

Besonders interessant bei Einmalbeiträgen oder für Beamte mit langfristigem Anlageziel.

Pflegekostenversicherung

Pflegekostentarife erstatten nur nach Belegen die restliche Pflege-Kosten (prozentuale Kostenerstattung). Das ist sehr komplex, an Rechnungen gebunden und oft mit Leistungsbegrenzungen. Für Beamte wegen Beihilfe-Koordination nur selektiv oder nur bedingt sinnvoll.

  • Erstattung tatsächlicher Pflegekosten nach Rechnungseinreichung.
  • Komplexe Handhabung, häufig mit Leistungsbegrenzungen.

Für Beamte wegen der Beihilfekoordination meist nur bedingt geeignet.

Wie hoch sollten Beamte ihre Pflegezusatzversicherung absichern?

Empfehlungen für beihilfeberechtigte Beamte (Beihilfesatz 50–70 %): 

Die folgende Matrix richtet sich an beihilfeberechtigte Beamte mit klassischer individueller Beihilfe (50–70 %) und privater Pflegepflichtversicherung. Sie zielt darauf, Eigenanteile realistisch zu puffern, ohne mögliche Ansprüche (siehe beispielsweise Artikel zum  Thema Fürsorgepflicht) zu gefährden. Regionale Abweichungen und Familienkonstellationen (Kinder, Pflegezeit, 24-h-Betreuung) sind einzupreisen.

Stationäre Pflege (Pflegeheim)

Pflegegrad Empfohlene Absicherung (€/Monat) Begründung
PG 1:    150 € –    250 € Für kleine Zusatzkosten, Beratung, Hilfen
PG 2:    700 € – 1.000 € Frühphase, häufig noch ambulant
PG 3: 1.200 € – 1.600 € Lücke trotz Zuschlägen, regional oft höher
PG 4: 1.600 € – 2.200 € Steigender Eigenanteil, Komfortwünsche
PG 5: 2.000 € – 2.500 € Realistisch in teureren Bundesländern

Ambulante Pflege (häuslich)

Pflegegrad Empfohlene Absicherung (€/Monat) Begründung
PG 1:    100 € –    150 € Für Hilfen zusätzlich zum Entlastungsbetrag
PG 2:    300 € –    600 € Lücke trotz erhöhter Leistungen
PG 3:    600 € – 1.000 € Häufig Kombinationspflege
PG 4: 1.000 € – 1.500 € Aufwändige Versorgung
PG 5: 1.500 € – 2.000 € Alternative zur Heimpflege, 24-h-Modelle teuer

 Tipp: Ambulante Absicherung an das persönliche Pflegekonzept und verfügbare Pflegezeit im Familienkreis anpassen.

Welche Tarife sind für Beamte empfehlenswert?

Die Debeka ist mit deutlichem Abstand der größte Anbieter in der Krankenvollversicherung und traditionell stark im Beamtensegment vertreten. Auch AXA/DBV und Signal Iduna zählen zu den bedeutenden Marktteilnehmern in dieser Zielgruppe. Offizielle und regelmäßig veröffentlichte Zahlen darüber, wie viele Beamte pro Gesellschaft tatsächlich versichert sind, gibt es jedoch nicht – belastbar ist lediglich die Gesamtgröße des Vollversichertenbestands.

Aus unseren umfangreichen Bedingungstests (u. a. „Guter Rat“ ab 2018 (hier), Qualitäts-Award) ergab sich, dass die Pflegetagegeld-Tarife einiger großer Beamten-PKV-Gesellschaften in wichtigen Leistungsdetails (z. B. Definition, Obliegenheiten, Mitwirkungspflichten, Leistungssystematik, Dynamik, Verzicht auf Anrechnung, Nachversicherung, …) nicht vollständig überzeugen konnten. Keine dieser Varianten erhielt damals die Bewertung „sehr empfehlenswert“ oder „exzellent“.
Unsere Analysen umfassen über 200 Einzelkriterien mit unterschiedlichen Ziel- und Wertungsgruppen, wodurch wir feine Unterschiede in den Vertragsbedingungen detailliert erkennen und bewerten können.

Ein Großteil der am Markt verfügbaren Online-Vergleichsrechner bietet dagegen nur oberflächliche Bedingungsvergleiche mit begrenzter Aussagekraft. Weitere Informationen zu unseren Bewertungen finden Sie auf www.award.versicherung. Seit 2018 haben viele Anbieter ihre Tarife überarbeitet – aktuelle Produkte können daher deutlich besser abschneiden als frühere Varianten.

Deshalb gilt:

Recht, Steuern & Beihilfe: Das sollten Beamte wissen

§ 37 Absatz 2 BBhV:
„Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Personen erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b, wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind.“

In 6 Schritten zur passenden Pflegezusatzversicherung für Beamte

  • Beihilfesatz prüfen (50–70 %, ggf. 80 % für Kinder)
  • Pflegesetting definieren – ambulant oder stationär
  • Produktart wählen – meist Pflegetagegeld (Pflegerente kann sinnvoll sein, bei Einmalbeiträgen)
  • Leistungshöhe festlegen je Pflegegrad
  • Bedingungen vergleichen – Dynamik, Karenzzeiten, Demenz, Ausland
  • An Steuervorteile und Vorsorgevollmachten sowie Verfügungen denken
  • Bedarsermittlung ist wichtig (wie bieten eine entsprechende Auswertung)
  • Frühestmöglich versichern, den Gesundheitszustand beeinflusst die Antrags-Annahme
  • Pflege-Bahr vermeiden

Häufige Fragen zur Pflegezusatzversicherung für Beamte

Verliere ich Beihilfe, wenn ich ein hohes Pflegetagegeld absichere?

Nein, Pflegetagegeld ist eine pauschale Leistung und wird nicht auf die Beihilfe angerechnet.

Kann ich eine Pflegezusatzversicherung abschließen, wenn ich schon PG 2 oder 3 habe?

In der Regel nicht – frühzeitiger Abschluss ist entscheidend.

Muss ich die Pflegezusatzversicherung bei meiner PKV abschließen?

Nein, Sie können Anbieter frei wählen. Ein Vergleich lohnt sich – Leistungsunterschiede sind teils erheblich.

Fazit: Pflegezusatzversicherung für Beamte bleibt unverzichtbar

Auch Beamtinnen und Beamte sollten das Pflegekostenrisiko nicht unterschätzen. Die Beihilfe deckt lediglich Basisleistungen ab – die Eigenanteile in qualitativ guten Pflegeheimen liegen jedoch häufig deutlich über 2.000 Euro pro Monat.

Eine private Pflegezusatzversicherung, idealerweise als Pflegetagegeld mit Dynamik, schützt vor finanzieller Überforderung und sichert gleichzeitig die Wahlfreiheit bei der Pflege.

Unsere Recherchen zeigen, dass insbesondere bei Demenzerkrankungen erhebliche Zusatzkosten entstehen können. Zahlreiche Einrichtungen berechnen hierfür mehr als 500 Euro monatlich zusätzlich, manche lehnen sogar die Aufnahme von demenziell erkrankten Pflegebedürftigen ganz ab.

Wer im Alter auf eine qualitativ hochwertige stationäre Pflege Wert legt, sollte nicht auf eine „Pflegefinanzierung à la Lada, Fiat Punto oder Ente“ vertrauen. Denn Pflegequalität hat ihren Preis – in exklusiven Häusern, etwa in bayerischen Premium-Pflegeeinrichtungen, können die Kosten sogar bis zu 7.400 Euro pro Monat betragen.

Wenn der Pflegebedürftige seinen Eigenanteil an den Pflegekosten nicht mehr leisten kann oder wenn Zahlungsrückstände entstehen, weil das Land oder die Stadt (als Sozialhilfeträger) die vereinbarten Vorauszahlungen oder Pflegekosten nicht rechtzeitig überweisen, besteht ein erhebliches Risiko: Die Pflegeeinrichtung kann den Heimvertrag kündigen, auch wenn weiterhin Pflegebedürftigkeit besteht (siehe LSG NRW Beschluss, 11. Dez. 2013 - L 20 SO 491/13 B ER). Gleiches gilt für ambulante Pflegedienste, die bei ausbleibender Vergütung oder nicht gesicherter Finanzierung den Pflegevertrag aus wichtigem Grund beenden dürfen (sie auch allgemeine Infos, hier). In beiden Fällen kann dies zur Unterbrechung der Pflegeversorgung führen, wenn keine sofortige Kostenübernahme oder Ersatzleistung erfolgt. Daher ist es entscheidend, dass Zahlungszusagen öffentlicher Träger rechtzeitig vorliegen und regelmäßig überprüft werden, um den Verlust des Pflegeplatzes oder der ambulanten Betreuung zu vermeiden.

Beratung für Beamte

Telefonische oder Online-Beratung:
Senden Sie uns Ihren Beihilfebescheid, Ihre PKV-Police und Ihr Wunsch-Pflegesetting (ambulant oder stationär) – wir berechnen Ihren individuellen Absicherungsbedarf.

Bert Heidekamp, Versicherungsmakler, Analyst und geprüfter sowie
international zertifizierter BDSF Sachverständiger für biometrische Risiken  
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Ist die Eigenvorsorge für Beamte wichtig?

Pflegeabsicherung für Beamte:
Warum die Fürsorgepflicht keine Vollkaskoleistung ist

Ist die Eigenvorsorge für Beamte wichtig?

Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 26. April 2018 – BVerwG 5 C 4.17) hat in einem Grundsatzurteil klargestellt:

Beamte können keine unbegrenzte Beihilfe für Pflegekosten verlangen, wenn sie es versäumt haben, rechtzeitig eigene Vorsorge zu treffen. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn endet dort, wo eine zumutbare private Eigenvorsorge möglich und unterlassen wurde.

Der Hintergrund: Wenn Beihilfe und Pflegeversicherung nicht ausreichen

Ein pensionierter Beamter wollte für die Pflege seiner Ehefrau mehr Beihilfeleistungen erstreiten. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernahm nur einen Teil der Heimkosten, der Rest blieb als erhebliche finanzielle Belastung. Doch das Gericht entschied: Der Staat muss nicht einspringen, wenn der Beamte oder seine Angehörigen es versäumt haben, eine private Pflegezusatzversicherung abzuschließen.

Der Leitsatz des Urteils ist eindeutig:

„Ein Beamter kann über die Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu pflegebedingten Aufwendungen nicht unmittelbar aus dem Fürsorgegrundsatz beanspruchen, wenn er oder sein berücksichtigungsfähiger Ehegatte es unterlassen haben, zumutbare Eigenvorsorge durch den Abschluss einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.“
(BVerwG, Urteil vom 26.04.2018 – 5 C 4.17)

Die Fürsorgepflicht – keine Garantie auf Vollabsicherung

Die Fürsorgepflicht verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie gegen besondere Lebensrisiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit oder Tod abzusichern.
Allerdings ist diese Pflicht nicht grenzenlos. Der Staat darf selbst bestimmen, in welcher Form er seiner Verantwortung nachkommt – etwa durch Alimentation, Beihilfe oder ergänzende Leistungen.

Das Gericht stellte klar:

„Die Fürsorgepflicht wird grundsätzlich abschließend durch die Beihilfevorschriften konkretisiert.“
(Rn. 12)

Nur in seltenen Ausnahmefällen – etwa bei einer unzumutbaren finanziellen Belastung, die nicht durch Eigenvorsorge oder Alimentation abgedeckt werden kann – kann ein Anspruch direkt aus dem Grundgesetz folgen. Das war hier nicht der Fall.

Eigenvorsorge ist Pflicht – und zumutbar

Seit dem 1. Juli 1996, mit Inkrafttreten der zweiten Stufe des Pflegeversicherungsgesetzes, gilt für Beamte die klare Erwartung, private Pflegevorsorge zu betreiben (§ 43 SGB XI).
Das Bundesverwaltungsgericht sieht darin eine Obliegenheit zur Eigenvorsorge: Wer Beamter ist, verfügt über ausreichende Alimentation, um eine Pflegezusatzversicherung finanzieren zu können.

„Will der Beamte nicht das Risiko tragen, im Fall der Pflegebedürftigkeit mit Kosten belastet zu werden, gebietet es der Gedanke ausreichender Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten, Eigenvorsorge in Form einer Pflegezusatzversicherung zu betreiben.“
(Rn. 15)

Das bedeutet: Wer vorsorgt, erfüllt nicht nur eine persönliche Verantwortung, sondern auch eine rechtliche Obliegenheit im Sinne der Fürsorgepflicht.

Auch Ehepartner sind verpflichtet – Punkt 16 bb)

Das Urteil betont, dass sich die Pflicht zur Eigenvorsorge nicht nur auf den Beamten selbst, sondern auch auf seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen erstreckt – insbesondere Ehepartner.

„Die Obliegenheit, Eigenvorsorge zu treffen, bezieht sich auf den Beihilfeanspruch und erstreckt sich auch auf die Absicherung der berücksichtigungsfähigen Ehegatten.“
(Rn. 16)

Wird also für den Ehepartner keine Pflegezusatzversicherung abgeschlossen, kann auch keine weitergehende Beihilfe verlangt werden.
Das unterstreicht, wie wichtig eine familienorientierte Vorsorgeplanung ist.

Warum fehlende Eigenvorsorge teuer wird

Ohne private Zusatzversicherung übernimmt die Beihilfe in der Regel nur einen Teil der Pflegekosten – meist in Höhe der Leistungen der sozialen Pflegeversicherung.
Die entstehende Lücke kann mehrere tausend Euro pro Monat betragen.
Fehlt dann eine Zusatzabsicherung, bleibt nur der Griff in das eigene Vermögen oder im schlimmsten Fall der Weg zur Sozialhilfe – was wiederum zu Kürzungen oder Rückforderungen führen kann.

Das Bundesverwaltungsgericht sieht hierin keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht:
Wer freiwillig auf Eigenvorsorge verzichtet, kann sich später nicht auf die staatliche Fürsorge berufen.

Unsere Empfehlung: Private Pflegezusatzversicherung prüfen

Dieses Urteil zeigt deutlich:

  • Die Fürsorgepflicht schützt nur, wenn auch der Beamte Eigenverantwortung übernimmt.
  • Eine private Pflegezusatzversicherung ist daher unverzichtbar, um im Pflegefall die finanzielle Belastung zu begrenzen und den Lebensstandard zu sichern – für sich selbst und für die Familie.

Unser Angebot: objektiv, frei, ungebunden und transparente Beratung zur Pflegezusatzversicherung

Wir wissen, wie komplex das Thema Pflegevorsorge ist – gerade für Beamte mit besonderen Beihilfevorschriften. Deshalb bieten wir Ihnen eine ungebundene, transparente Beratung an – ohne Bindung an einen bestimmten Anbieter.

Unsere eigene Bedingungsanalyse umfasst über 200 detaillierte Schwerpunktfragen, mit denen wir die Tarife am Markt präzise vergleichen und bewerten. So erhalten Sie kein Standardangebot, sondern eine maßgeschneiderte Empfehlung, die zu Ihrer persönlichen Lebenssituation passt.

  • Ungebunden & objektiv: Wir vergleichen alle führenden Versicherer (siehe auch hier QUALITÄTS-AWARD).
  • Kompetent & transparent: Mit fundierter Analyse und verständlicher Aufbereitung.
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Beamte mit Beihilfe im Pflegefall

Beihilfe im Pflegefall: Was Beamt:innen wirklich bekommen – und wie es sich von Angestellten & Selbstständigen unterscheidet

Beamte mit Beihilfe im Pflegefall

Pflegefall bei Beamten – häufig falsch eingeschätzt

Gerade Beamte – aber auch viele Vermittler – irren häufig, wenn es um die richtige Absicherung im Pflegefall von Beamtinnen und Beamten geht. In 10 Punkten erhalten Sie die wichtigsten Informationen zur Pflegeabsicherung im Beamtenverhältnis. Sie erfahren, warum ohne eigene private Vorsorge sogar Ansprüche aus der erweiterten Beihilfe und Fürsorgepflicht entfallen können – und wie Sie das vermeiden.

Beamte erhalten im Pflegefall Beihilfe zusätzlich zu ihrer Pflegepflichtversicherung (PPV bzw. SPV). Die Beihilfe orientiert sich in ihrer Systematik an den Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI. In der vollstationären Pflege gewähren der Bund und viele Bundesländer darüber hinaus eine einkommensabhängige Mehrleistung („erweiterte Beihilfe“) – diese deckt Teile der verbleibenden Restkosten ab.

Angestellte sind hingegen ausschließlich in der sozialen Pflegeversicherung (SPV) versichert. Selbstständige sind entweder dort (bei Mitgliedschaft in der GKV) oder in der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) abgesichert – eine Beihilfe gibt es hier nicht.

Die Eigenanteile in Pflegeheimen umfassen insbesondere Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, die von der Pflegekasse nur teilweise oder gar nicht übernommen werden. Seit 2024 werden die pflegebedingten Eigenanteile durch Leistungszuschläge prozentual gemindert.

Wichtiger Hinweis zu Länderunterschieden:

Die konkreten Beihilfe-Regelungen – etwa zu Höchstbeträgen, Einkommensgrenzen und Verfahren – unterscheiden sich zwischen Bund und Ländern (z. B. Bayern). Zudem existieren in einigen Ländern zusätzliche Landesleistungen außerhalb der Beihilfe, wie z. B. das Pflegewohngeld (u. a. in NRW) zur Finanzierung von Investitionskosten in stationären Einrichtungen.

1) Was deckt die Beihilfe im Pflegefall ab?

Grundprinzip

Beamt:innen (bzw. berücksichtigungsfähige Angehörige) erhalten Beihilfe zu Pflegeleistungen, die sich in Struktur und Anspruch an den SGB-XI-Leistungen ausrichten. Praktisch bedeutet das: Für häusliche und teilstationäre Pflege werden die entsprechenden Pflegeleistungen (z. B. Pflegesachleistungen, Entlastungsbetrag, Tages-/Nachtpflege) beihilfefähig, anteilig nach dem individuellen Beihilfebemessungssatz. Details, Belege und Antragswege sind in Merkblättern der Beihilfestellen konkretisiert.

Vollstationäre Pflege – der Knackpunkt

In der vollstationären Pflege sind pflegebedingte Aufwendungen beihilfefähig; Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten sind es grundsätzlich nicht. Genau hier entstehen für alle Pflegebedürftigen (auch für Angestellte und Selbstständige) die größten Eigenanteile. Beim Bund sieht § 39 BBhV hierfür eine einkommensabhängige Mehrleistung vor (siehe unten).

2) „Erweiterte Beihilfe“: einkommensabhängige Mehrleistung nach § 39 BBhV

Was ist die Erweiterte Beihilfe?

Beim Bund regelt § 39 BBhV für vollstationäre Pflege, dass auf Antrag über die beihilfefähigen Pflegekosten hinaus weitergehende Beihilfe geleistet werden kann – einkommensabhängig –, um den amtsangemessenen Unterhalt zu sichern. Das umfasst Teile von Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, wenn ohne diese Mehrleistung der Mindestverbleib am Einkommen unterschritten würde.

Deckt die erweiterte Beihilfe alles ab?

Nein. Es gibt keinen Automatismus einer Vollabdeckung. Die Mehrleistung dient als soziale Abfederung und knüpft an Einkommen/Vermögen und verwaltungsrechtliche Ermessensausübung an. Ein Eigenanteil bleibt regelmäßig. Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat zudem klargestellt: Kein Anspruch auf unbegrenzte Beihilfe allein aus dem beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz; zumutbare Eigenvorsorge (z. B. Pflegezusatz) darf erwartet werden.

3) Rechtsprechung kompakt – was Gerichte entschieden haben

  • BVerwG, Urt. v. 26.04.2018 – 5 C 4.17: Keine über die Verordnungen hinausgehende Beihilfe allein aus der Fürsorgepflicht, wenn zumutbare Eigenvorsorge (Pflegezusatz) unterlassen wurde. Kerngedanke: Beihilfe ist Regelwerk-gebunden; der Fürsorgegrundsatz ist kein Freibrief.
  • BVerwG, Urt. v. 11.08.2022 – 5 CN 1.21: Normenkontrolle zu § 4j BremBVO (vollstationäre Pflege). Das Gericht befasst sich mit der Beihilfefähigkeit und Zumutbarkeit von Eigenbeteiligungen unter dem Maßstab des amtsangemessenen Lebensunterhalts; landesrechtliche Ausgestaltungen werden an Fürsorgepflicht und Verhältnismäßigkeit gemessen.

Praxisrelevanz: Die Urteile bestätigen, dass Regelungen in Bund/Ländern zulässig sind, die Eigenbeteiligungen vorsehen, solange der amtsangemessene Unterhalt gewahrt bleibt. Ein „Rundum-Sorglos-Anspruch“ besteht gerade nicht.

4) Unterschiede zwischen Bund und Ländern – Beispiele

  • Bund (BBhV § 39): Einkommensabhängige Mehrleistung nur für vollstationäre Pflege; Antrag, Nachweise, Prognose der Einkünfte möglich, wenn das laufende Einkommen gegenüber dem Vorjahr wesentlich geringer ist.
  • Bayern (BayBhV § 36; Broschüre/StMFH): Eigene, landesrechtliche Ausgestaltung der beihilfefähigen Pflegeaufwendungen und Verfahren; Details zu häuslicher, teilstationärer und stationärer Pflege sowie Pflegehilfsmitteln und Pauschalen in landeseigenen Übersichten.

Wichtig: Inhalt, Höhe und Voraussetzungen der Mehrleistungen (z. B. Mindestverbleib, Selbstbehalt, Nachweispflichten) variieren. Prüfen Sie immer die zuständige Beihilfeverordnung (Bund vs. Land) und das aktuelle Merkblatt Ihrer Beihilfestelle.

5) Was zahlen Pflegekassen überhaupt – und was bleibt übrig?

Seit 2024 erhalten Pflegebedürftige (Pflegegrade 2–5) in Heimen Leistungszuschläge auf den pflegebedingten Eigenanteil (EAE) ab Heimeinzug – 15 %, mit Stufen je nach Aufenthaltsdauer steigend. Nicht umfasst sind Unterkunft, Verpflegung, Investitionen (U/V/I). Diese Restkosten verursachen den Löwenanteil der Zuzahlung.

Zusatzbausteine neben Beihilfe/PPV/SPV:

Einige Länder gewähren Pflegewohngeld als Zuschuss zu Investitionskosten (z. B. NRW). Das ist einkommens- und vermögensabhängig und keine Bundesleistung.

6) Beamte vs. Angestellte vs. Selbstständige – der klare Unterschied

  • Beamt:innen: PPV/SPV + Beihilfe. In Heimen ggf. erweiterte Beihilfe (einkommensabhängig) für Teile von U/V/I, um den amtsangemessenen Unterhalt zu sichern. Keine Vollkasko – Eigenanteile bleiben möglich.
  • Angestellte: SPV (keine Beihilfe). Zuschläge mindern nur den pflegebedingten Eigenanteil; U/V/I sind selbst zu tragen (abzüglich evtl. Sozial-/Landesleistungen wie Pflegewohngeld, wo vorhanden).
  • Selbstständige: PPV (bei PKV) oder SPV (bei GKV); keine Beihilfe. Kostendruck identisch zu Angestellten.

7) Häufige Missverständnisse – kurz richtiggestellt

  • „Erweiterte Beihilfe übernimmt alles.“ – Falsch. Sie ist einkommensabhängig, antragsgebunden und nur für vollstationär; Vollabdeckung ist nicht der Regelfall.
  • „Fürsorgepflicht = unbegrenzte Beihilfe.“ – Falsch. BVerwG verlangt Beachtung der Verordnungen und gesteht Zumutung von Eigenvorsorge zu.
  • „Pflegekassen zahlen U/V/I.“ – Falsch. Diese Restkosten bleiben im Kern Eigenanteile (teils durch Landeszuschüsse wie Pflegewohngeld abmilderbar).

8) Praxisbeispiel (vereinfachte Logik)

Pflegegrad 3, Heimaufnahme im Bundesdienst (BBhV).

  • Pflegekasse: Leistungsbetrag + Leistungszuschlag auf den pflegebedingten Eigenanteil.
  • Beihilfe: Anteil an pflegebedingten Aufwendungen; U/V/I zunächst nicht beihilfefähig.
  • Erweiterte Beihilfe (§ 39 BBhV): Auf Antrag, wenn sonst der amtsangemessene Unterhalt unterschritten würde; es können Teile von U/V/I übernommen werden – nicht automatisch in voller Höhe.
  • Zusatz: In NRW könnte Pflegewohngeld für Investitionskosten helfen (abhängig von Einkommen/Vermögen).

9) Checkliste: Worauf Beamt:innen jetzt achten sollten

  • Zuständigkeit klären: Bund (BBhV) oder Land (z. B. BayBhV) – andere Spielregeln möglich.
  • Leistungsnachweise sammeln: Pflegegrad-Bescheid, Heimvertrag (Aufschlüsselung in Pflege, U/V/I), Einkommens-/Vermögensnachweise.
  • Erweiterte Beihilfe früh beantragen (falls Heim): Mindestverbleib/Einkommensprognose beachten.
  • Ergänzende Förderungen prüfen: Pflegewohngeld (wo vorhanden), ggf. Hilfe zur Pflege im SGB XII.
  • Eigenvorsorge: Pflegezusatz prüfen (BVerwG betont Zumutbarkeit).

10) Rechtliche Quellen & Orientierung

Fazit

Für Beamt:innen ist die Beihilfe im Pflegefall ein wichtiger Baustein, aber keine Vollabsicherung. Die erweiterte Beihilfe nach § 39 BBhV (und landesrechtliche Pendants) kann spürbar entlasten, ersetzt aber nicht die eigene Vorsorge oder eine saubere Leistungskoordination zwischen Pflegekasse, Beihilfe und Landes-/Sozialleistungen. Wer die maßgeblichen Paragraphen, Verfahrensschritte und Länderunterschiede kennt, reduziert Eigenanteile und vermeidet Ablehnungen.

Unsere Empfehlung (Call-to-Action)

Die optimale Absicherung und Kostensenkung im Pflegefall gelingt nur mit einer individuell abgestimmten Strategie. Dazu gehören eine genaue Beihilfe-Analyse – je nach Zuständigkeit von Bund oder Land –, die Leistungsabstimmung zwischen privater und sozialer Pflegepflichtversicherung, gegebenenfalls der Antrag auf erweiterte Beihilfe sowie die Prüfung von Ansprüchen auf Pflegewohngeld oder Hilfe zur Pflege. Ergänzend kann, wo sinnvoll, ein privater Pflegezusatzschutz den notwendigen finanziellen Spielraum sichern.

Wer sich allein auf Beihilfe und Fürsorgepflicht verlässt, geht jedoch ein erhebliches Risiko ein. Sowohl gesetzliche Regelungen als auch der persönliche Beamtenstatus oder der Kreis beihilfeberechtigter Angehöriger können sich jederzeit ändern. Zudem ist die Fürsorgepflicht kein Freibrief: Leistungen dürfen verweigert werden, wenn keine zumutbare Eigenvorsorge getroffen wurde. Besonders im mittleren Alter ist oft ungewiss, ob man dauerhaft im gleichen Bundesland tätig bleibt und damit die bisherige Beihilferegelung bestehen bleibt.

Deshalb ist eine frühzeitige, vorausschauende Absicherung dringend zu empfehlen – insbesondere für Berufsgruppen mit erhöhtem Risiko wie Polizei oder Feuerwehr. Wer durch Krankheit oder Unfall bereits gesundheitlich eingeschränkt ist oder war, hat häufig keine Möglichkeit mehr, eine private Pflegevorsorge abzuschließen. Die wichtigste Regel lautet daher: Vorsorge sollte in gesunden Tagen und so früh wie möglich erfolgen. Pflege kennt kein Alter, sie kann jeden treffen und ist auch keine Frage des Alters, sondern des Lebens.

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