Die Inter hat ihre Bedingungen in der Pflege-Zusatzversicherung ab 01.06.2022 nachteilig für Kinder geändert
Die Inter Krankenversicherung AG hat drei komplexe Änderungen im Pflegetagegeldtarif INTER QualiCare vorgenommen. Wir haben über die Änderung eher durch Zufall in einem Telefonat mit dem Versicherer erfahren. Daraufhin habe ich eine entsprechende E-Mail am 15.08.2022 an den Versicherer versandt. Es ist jedenfalls sehr zu kritisieren, dass der Vertrieb scheinbar in keiner Weise richtig informiert wurde und Vermittler ahnungslos eventuell Produkte vermittelt haben oder immer noch vermitteln, ohne über die Änderungen zu wissen.
Uns ist es aufgefallen, weil wir in einer Angebotserstellung nicht mehr 25.000 EUR Einmal-Leistung berechnen konnten, stattdessen nur 10.000 EUR. Aufgrund dieser Abweichung hatte ich telefonisch nachgefragt und erst dann die Information erhalten, dass sich für Kinder etwas verändert hat.
Was wäre aber gewesen, wenn ich nicht die maximale Summe hätte berechnen wollen? Mir wäre die Änderung nicht aufgefallen. In der Regel wird man über Änderungen informiert. Man kann nicht im Alltag jedes Bedingungswerk bei jeder Angebotserstellung komplett durchlesen. Man muss sich hier auf die Information seitens des Versicherers verlassen. Zudem hat er auch die Pflicht, bei erkennbarem Bedarf von sich aus zu informieren.
Hier sehe ich einen gravierenden Fehler der Inter in Bezug auf die Informationsweitergabe.
In einem Leistungsfall könnte der Makler im schlimmsten Fall haften, wenn er den Versicherungsnehmer nicht darauf hingewiesen hat. Gleiches gilt auch, wenn Eltern versichert werden, die Ihre Kinder nach der Geburt ohne Gesundheitsfragen nachversichern wollen. Hier bestätigte die Inter mir telefonisch, dass die neuen Bedingungen dann gelten würden. Was für ein riesengroßer Nachteil. Nun habe ich aber heute auf der Internetseite der Inter gesehen, dass sie bei der Kindernachversicherung sich anders verhält. Die Änderungen betreffen nur Neuverträge ab dem 01.06.2022 und auch nur für Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung 21. Lebensjahres.
1. Änderung: Versichert sind, definierte Erkrankungen für die Kinderpflege-Zusatzversicherung Inter QualiCare.
Kinder und Jugendliche sind nur bei bestimmten definierten Erkrankungen oder aufgrund eines Unfalls versichert. Die aufgelisteten Erkrankungen sind in einer neuen Anlage im Teil II der Bedingungen zu finden. Im Teil I unter § 1 Abs. 2 sind die Änderungen geregelt.
2. Änderung: Es wurde die Einmalleistung QC E auf 10.000 EUR begrenzt.
Der Baustein QC E (Einmalleistung) kann bei Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres bis maximal 10.000 EUR in vollen tausender Schritten abgeschlossen werden. Bei Erwachsenen liegt die Grenze weiterhin bei 25.000 EUR. Das bedeutet, dass auch die Hilfsleistungen dadurch geringer ausfallen.
3. Änderung: Es werden zusätzliche Unterlagen bei Antragstellung benötigt.
Bei Kindern bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres werden Kopien aller bereits durchgeführten U-Untersuchungen, sowie die Perzentilkurven aus dem Untersuchungsheft benötigt.
Die Inter erklärt die Änderung mit folgenden Gründen:
Durch die Änderung des Pflegebedürftigkeitsbegriffs mit Inkrafttreten der Pflegereform II am 01.01.2017 und damit verbundenen Begutachtung sei es bei bestimmten Einschränkungen der Fähigkeiten und der Selbstständigkeit vermehrt zu Einstufungen in einen Pflegegrad gekommen.
Laut den Erfahrungen des Versicherers hat das leider zu Ausnutzungstendenzen geführt, sogar in Verbindung mit mehr oder weniger seriösen Anleitungen, wie in solchen Fällen ein Versicherungsschutz und im Nachgang eine Pflegebedürftigkeit erlangt werden kann.
Der Versicherer stellte fest, dass nahezu ausschließlich bei Kindern und Jugendlichen die Ausnutzungstendenzen registriert wurden. Durch vermehrte Leistungsanträgen in der Pflege-Zusatzversicherung führte es auch zu erheblichen Leistungszahlungen.
Vorteilhafte Regelung bei der Kindernachversicherung ab Geburt für zwei Monate
Laut § 198 VVG können Kinder ab Geburt ohne Gesundheitsprüfung mitversichert werden, sofern ein Elternteil bereits 3 Monate in dem Tarif versichert ist und die Mitversicherung spätestens 2 Monate nach Geburt erfolgte. Der Versicherungsschutz darf nicht höher oder umfassender sein als der des Elternteils. Zu beachten ist aber, dass abweichende Regelungen über die Mindestversicherungszeit des Elternteils extra geregelt sein können.
Bezüglich der Nachversicherung hat die Inter folgende positive Regelung getroffen:
hier klicken
„Dabei gelten jeweils die AVB, die mit dem Elternteil vereinbart ist. Dies bedeutet in diesem Zusammenhang: Eltern, die sich vor dem 1. Juni 2022 im INTER QualiCare versichert haben, können die Kinder nach ihren Bedingungen versichern. Die vorgenannten Änderungen gelten dann nicht.“
Welche Nachteile bleiben
Hat ein Kunde ab Juni den Antrag gestellt, besteht dennoch höchstwahrscheinlich das Problem, dass der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Information seitens des Vermittlers erhalten hat, dass es eine Änderung gab. Wenn der Versicherer den Vertrieb nicht richtig informiert, sehe ich hier eine erhebliche Verletzung seiner Pflichten, denn es kann nicht erwartet werden, dass Vermittler ohne Änderungshinweise eines Tarifes sich die Bedingungen ansehen. Besonders nachteilig ist auch, dass im Teil II die neuen Klauseln als Anhang (letzte Seite, siehe Download) geführt werden. Der Teil II hat jedoch das Druckstückdatum 01.10.2017. Wenn es vorher keinen Anhang gab, kommt man selten auf die Idee, dass sich etwas geändert hat, wenn auf der ersten Seite ein sehr altes Datum steht. Hier hätte der Versicherer auf der ersten Seite dies mit einem gut sichtbaren Hinweis über einen Anhang ergänzen sollen. Zudem fehlt mir bis heute ein Produktinformationsblatt. Die Zusendung wurde mir zugesagt, aber bis Anfang September 2022 habe ich immer noch keins erhalten.
Erst am 02.09.2022 erhielt ich einen Link (https://makler.inter.de/avb-qualicare/), wo entsprechende News veröffentlicht werden. Auch hier findet man kein Datum, wann die Information veröffentlicht wurde und zu wann die Änderung gilt (dies könnte man höchstens in Bezug auf den Hinweis der Kindernachversicherung erlesen). Es fehlt weiterhin das Produktinformationsblatt und im Artikel selbst, schlicht und einfach, ein klare, schnell lesbare Datums-Information, beispielsweise „Folgende Änderungen gelten ab: 01.06.2022“. Das wäre schnell erkennbar und verständlich. Zudem erfolgt die Veröffentlichung auf einer Seite ist, die wohl eher schwer zu finden und nicht über die öffentliche Seite für Endkunden zu erreichen ist. Es fehlt auch an entsprechend verständlichen und sichtbaren Hinweisen in den entsprechenden Programmtools und Vergleichsrechner.
Wenn ein Versicherungsnehmer, der kurz nach dem Inkrafttreten der neuen Bedingungen (ohne Information und Wissen über die Änderung) zu einem anderen späteren Zeitpunkt Elternteil wird, dann sein Kind nachversichern möchte, hat diesen Nachteil unbewusst sich eingekauft. Auch wenn der Versicherer sich darauf beziehen kann, dass die Bedingungen vor Antragstellung ausgehändigt wurden, wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wohl kaum die Änderung erkennen und die Folgen einschätzen können. Hier wäre es gut gewesen, entsprechende Versicherungsnehmer und die Vermittler schriftlich zu informieren. Ich sehe hier auch unbedingten Handlungsbedarf für Versicherungsvertreter und -makler, die an eventuell künftige Eltern entsprechende Verträge vermittelt haben. Ich sehe aber auch hier eine Verpflichtung seitens des Versicherers, denn auch dieser hat eine entsprechende Pflicht zu informieren, wenn ein Bedarf erkennbar ist (siehe § 6 Beratung des Versicherungsnehmers). Selbst wenn Personen sich versichern (egal ob Frau oder Mann), die keinen Kinderwunsch haben, aber die Situation dennoch eintreten könnte, sollten Vermittler diesen Nachteil entsprechend dokumentieren. Hier hätte meines Erachtens der Versicherer auch eine Ausnahmeregelung treffen können. Der mögliche Missbrauch ist wahrscheinlich dort zu finden, wo Kinder einzeln oder die Eltern während der Schwangerschaft versichert werden. Diesen Nachteil könnte man beispielsweise nach einer Wartezeit von drei oder fünf Jahren nach Vertragsschluss aufheben. Eine Begrenzung der versicherten Summen in der Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses würde eine weitere Sicherheit für das Kollektiv bedeuten. Hiermit hätte der Versicherer u. a. das subjektive Risiko eingeschränkt, dass nicht kurz vor der Geburt der Bestandsvertrag erhöht wird.
Ein weiterer Nachteil kann sich ergeben, wenn durch eine Vielzahl von unterschiedlichen Erkrankungen ein Pflegefall bestätigt wird. Ergibt sich die Pflegebedürftigkeit aus einer in der Tabelle/Liste benannten und nicht versicherten Erkrankungen, so kann das zu Rechtsstreitigkeiten führen, da unklar ist, wie hoch der Anteil des versicherten Krankheitsbildes zur Pflegebedürftigkeit ist und ob diese allein betrachtet zu einer Anerkennung eines Pflegegrades geführt hätte. Wir haben den Versicherer über dieses Problem mit einer Mail am 05.09.2022 informiert und eine Klausel-Lösung vorgeschlagen. Eine Erweiterung könnte beispielsweise wie folgt lauten: „Ergibt sich die Pflegebedürftigkeit aus einer in der Tabelle/Liste benannten und nicht versicherten Erkrankung, so wird das gesamte Krankheitsbild anerkannt.“
Was ist von Vorteil
Richtig und wertvoll kann möglicherweise sein, dass der Versicherer hier zum Schutz des versicherten Kollektivs eine Änderung vorgenommen hat. Folgendes ist positiv zu erwähnen:
Erhalt und Weiterführung des Tarifes
Besonders vorteilhaft ist, dass keine Einstellung des Tarifes wie bei einem anderen Versicherer erfolgte. Somit ist sichergestellt, dass weitere Prämieneinnahmen dem Kollektiv zugeführt werden.
Keine Änderung für Verträge vor dem 01.06.2022
Für Versicherte, die vor dem 01.06.2022 einen Vertrag bei der Inter abgeschlossen haben, ändert sich nichts. Der Versicherer erklärt, dass jeweils die AVB gelten, die mit dem Elternteil vereinbart sind. Dies bedeutet in diesem Zusammenhang: Eltern, die sich vor dem1. Juni 2022 im INTER QualiCare versichert haben, können ihre Kinder nach der Geburt in ihren Bedingungen versichern. Die Änderungen ab dem 01.06.2022 gelten dann nicht.
Für ältere Kinder kann sich der Tarif dennoch lohnen
Sollten die Kinder älter sein, kann es sich trotzdem lohnen, sich bei der Inter zu versichern, denn ab dem 21. Lebensjahr entfällt diese Einschränkung. Zu beachten ist hier auf eine richtige Dokumentation.
Einmalleistung
Es wäre von Vorteil, wenn man ohne erneute Gesundheitsfragen die Einmalleistung erhöhen könnte, z. B. innerhalb von 6 Monaten nach dem Erreichen des 21. Lebensjahres. Noch besser wäre, dass man bereits bei Vertragsschluss eine Summe von 25.000 EUR versichert, aber bis zum 21. Lebensjahr diese auf 10.000 EUR maximiert ist. Das würde eine Nachversicherung überflüssig machen, da man in der Regel an solche Dinge nicht denkt. Mit Erreichen des entsprechenden Alters wären dann automatisch 25.000 EUR versichert und die Prämie würde man ebenfalls anpassen.
Innovationsklausel oder Erweiterungsklausel
Die Tabelle enthält zudem viele wichtige Erkrankungen, die zu einem Leistungsfall führen können. Dennoch bleiben viele neue Erkrankungen unberücksichtigt (beispielsweise bei Covidfolgen). Würde der Versicher eine Art „Innvovationsklausel“ vereinbaren, so würden künftige neu mitversicherte Erkrankungen auch bei den bestehenden Verträgen gelten. Somit würden Alt-Tarife nicht schlechter gestellt werden als Neuverträge. Das würde aber auch im Leistungsfall für beide Seite eine Erleichterung bedeuten. Zudem könnten sich in der Zukunft sehr positive Entwicklungen ergeben, die eine größere Öffnung zulassen könnten, wenn etwa ein Missbrauch der versicherten Leistungen nicht mehr gegeben ist.
Pflegegrad-Optimierung
Bedeutsam wäre auch, wenn ab einem höheren Pflegegrad (z. B. ab PG 3) auf die Einschränkung verzichtet wird. Denn ein möglicher Missbrauch ist in der Regel eher im Pflegegrad 1 und 2 denkbar.
Bewertung des Tarifes ohne Berücksichtigung der Einschränkungen für Kinder
Der Tarif selbst ist weiterhin sehr empfehlenswert und hat sich in der Bewertung nicht verändert. Wir haben 2018 und 2020 die Inter entsprechend ausgezeichnet und zählt zu den QUALITÄTS-AWARD Gewinnern. Mehr Informationen dazu über die Zeitschrift Guter Rat oder unter: https://award.versicherung/sparten/pflegeversicherung/award-2020.